Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB als PDF

I.Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden

Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

Für den Fall, daß der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hinzu.

Leistungen Dritter (wie z.B. Strom- und Wasseranschlüsse, Abhängungen, etc.), die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Bestellers beantragt, sowie evtl. anfallende Gebühren sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Besteller direkt an den leistenden Dritten zu bezahlen.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel zwei Tage vor Standübergabe und ein letztes Drittel nach Erteilung der Schlußrechnung fällig.

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.

Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen.

Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach und wird der Auftragnehmer nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt der Auftragnehmer weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung. Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.

 

IV. Lieferzeit und Montage

Verlangt der Besteller nach Vertragsschluß wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Bestellers

Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

V. Abtretung

Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.

 

VI. Gefahrübergang

Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Unterganges des Werkes geht auf den Besteller über, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem

Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

VII. Abnahme/Übernahme

Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Besteller bzw. ein von ihm Bevollmächtigter zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

Für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt und der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann dieser als Schaden 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, daß ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz

Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe anzuzeigen.

Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist vorgesehen, daß der Besteller den Ausstellungsstand erwirbt, kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Besteller infolge eines Mangels einen Schaden, der durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann der Besteller hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder der Auftragnehmer von einer seiner Zulieferfirmen Ersatz erhält. Dieser vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Ohne Übernahme einer Haftung wählt der Auftragnehmer die Versandart nach bestem Ermessen, sofern nicht eindeutige Anweisungen des Bestellers vorliegen.

Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in Rechnung gestellt.

Für die Lieferung durch Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

IX. Versicherung

Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller vorgesehen, so bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.

Für den Fall, daß der Besteller die Liefergegenstände weiterveräußert, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 22885 Barsbüttel.

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